Einsatz der Bundeswehr vor der Küste Somalias – Die EU-geführte Operation ATALANTA
Auf Hoher See dürfen Kriegsschiffe aller Staaten ein Piratenschiff oder ein durch Piraterie erbeutetes und in der Gewalt von Piraten stehendes Schiff aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 105 des VN-Seerechtsübereinkommens von 1982 als auch aus dem Völkergewohnheitsrecht.
Mit seiner Resolution 1816 (2008) vom 2. Juni 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen diese Befugnis auf die Küstengewässer von Somalia ausgedehnt; dies gilt für Schiffe derjenigen Staaten, die mit der Übergangsregierung von Somalia bei der Bekämpfung der Piraterie zusammenarbeiten und von ihr entsprechend der Initiative des Generalsekretärs der VN notifiziert wurden. Diese Notifizierung ist bereits für die EU-Operation als ganzes erfolgt.
Die Operation ATALANTA
Weitere Themen
- Hintergrundinformationen.
- Rechtsgrundlagen zum Einsatz der Bundeswehr vor der Küste Somalias.
- Chronologie des Einsatzes der Bundeswehr vor der Küste Somalias.
- Antworten auf häufig gestellte Fragen.





